IV. Hauptstück
I. Abschnitt
Gebühren
. Für die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren ist § 79 AMG anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Hauptstück
I. Abschnitt
Gebühren
. Für die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren ist § 79 AMG anzuwenden.