Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse

. Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.