Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
. Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
. Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.