Verzicht auf die Bewilligung
. Die Bewilligung gemäß oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verzicht auf die Bewilligung
. Die Bewilligung gemäß oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.