Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verzicht auf die Bewilligung

. Die Bewilligung gemäß oder Art. 88 der Verordnung (EU) 2019/6 ist aufzuheben, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.