Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten

. Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten () zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß kundzumachen.