Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschlussfassung in der Wahlkommission

. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.