Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmungen

(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des II. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 17 Abs. 2 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß Ziffer 2 dem Hebeanlagenprüfer anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 auszuhändigen hat. Der Hebeanlagenprüfer hat die nach erforderlichen Eintragungen im Aufzugsbuch nachzuholen.