Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
(1) Der Betreiber hat ein Anlagenbuch, im Fall eines Aufzuges ein Aufzugsbuch, zu führen. Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zusammen mit dem Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen. Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist in der Nähe der Hebeanlage aufzubewahren.
(2) In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den , 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage () und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage () einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach und dem Vermerk nach , nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
(3) Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
