Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 3

Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen

Andere Theaterarbeitnehmer/innen

. (1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die und  eine Ausnahme angeordnet ist.

(2) Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Abs. 1 genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.