Abgabe des Tierärzteausweises
. (1) Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt () oder
2. die Befugnis zur Berufsausübung () ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
(2) Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt ( und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
