Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach , haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 6 entsprechen.

(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.