. (1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach , haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 6 entsprechen.
(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
