Meldepflichten
. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.
