Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmung

. (1) Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, durchgeführt werden.

(2) Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Abs. 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-Kraft-Treten vorzunehmen.

(3) Führt die Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß Abs. 2 zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe, so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls eine Anmeldung gemäß vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß zu beantragen.

(4) Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß und 3 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit () erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der Überprüfung gemäß Abs. 2 zu treffen.