Übergangsbestimmung
. (1) Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO in einer gentechnischen Anlage, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, zulässig waren, dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiterhin nach den Bestimmungen der Systemverordnung, BGBl. Nr. 116/1996, durchgeführt werden.
(2) Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO gemäß Abs. 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß dieser Verordnung spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren In-Kraft-Treten vorzunehmen.
(4) Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß und 3 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit (§ 1 Z 1 GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich nach der Überprüfung gemäß Abs. 2 zu treffen.
