Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Schlussbestimmungen

Internationale Zusammenarbeit

. Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.