Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

2. der Gruppierung Al-Qaida;

3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

4. der Gruppierung Graue Wölfe;

5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

6. der Gruppierung Hamas;

7. der Gruppierung Hisbollah;

8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

9. der Gruppierung Ustascha;

10. der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);

11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

12. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

13. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

14. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);

15. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.