Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

.  Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie Symbole der Gemeinde Wien betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wobei das Verwaltungsstrafverfahren ausgenommen ist.