Bezeichnung der Symbole
. Diese Verordnung bezeichnet im Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Symbole-Gesetz, BGBl. I. Nr. 103/2014, verboten ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 23/2015
Aufgrund des des Bundesgesetzes, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014, wird verordnet:
Bezeichnung der Symbole
. Diese Verordnung bezeichnet im Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Symbole-Gesetz, BGBl. I. Nr. 103/2014, verboten ist.
Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Z 15 bis 23 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(3) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 07.12.2021
Erfasste Bestimmungen: § 2, Anl. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 528/2021
Änderung der Symbole-BezeichnungsV
BGBl. II Nr. 528/2021 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.03.2019, 28.02.2019
Erfasste Bestimmungen: § 2, Anl. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 58/2019
Änderung der Symbole-BezeichnungsV
BGBl. II Nr. 58/2019 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 12.02.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1
Symbole-BezeichnungsV
BGBl. II Nr. 23/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.