Beobachtungszeitraum
. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß , Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß , Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
(2) Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.
