Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebarungsaufzeichnungen

. Der Versicherungsträger hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach , bis 4 und , BSVG und FSVG pflichtversicherten Personen zu führen.