Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

. (1) Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,

2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,

3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.