Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Meldung und Information

(1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zu enthalten:

1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (),

5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und

6. bei Bestellung gemäß § 105 (2) STLAO auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung () hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.