Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Saisonbetriebe

(1) Werden länger als 6 Monate hindurch mindestens 10 Dienstnehmer beschäftigt (), ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von und eine Frist von drei Monaten.