Saisonbetriebe
(1) Werden länger als 6 Monate hindurch mindestens 10 Dienstnehmer beschäftigt (§ 105 Abs. 1 STLAO 2001), ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von und eine Frist von drei Monaten.
