Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heranziehung der RTR-GmbH

. (1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH () bedienen.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.