Haftung
. (1) Abgesehen von Art. 13 Abs. 2 eIDAS-VO kann die Haftung eines VDA nach Art. 13 Abs. 1 eIDAS-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Umfang und Ausmaß des nach Art. 13 eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.
