Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung

. (1) Abgesehen von Art. 13 Abs. 2 eIDAS-VO kann die Haftung eines VDA nach Art. 13 Abs. 1 eIDAS-VO im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Umfang und Ausmaß des nach Art. 13 eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

(3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.