2. Abschnitt Risikoaverse Finanzgebarung, Besondere Bestimmungen
Fremdfinanzierung
(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.
(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen – unbeschadet des – keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zwecke der Veranlagung () aufgenommen werden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen.
