Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2) Die und 6a treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 ist weiterhin auf jene Fälle anzuwenden, in denen Kindererziehungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Ersatzzeiten gelten und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung bei Zusammentreffen mit Zeiten einer Pflichtversicherung aus einem anderen Mitgliedstaat verdrängt werden.

(4) und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2000 sind weiterhin auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.