Anrechnung von Wohnbeihilfen
Allfällige (erweiterte) Wohnbeihilfen im Sinn des § 6 Abs 1 SUG schmälern vorrangig die Hilfe für den Wohnbedarf. Die Wohnbeihilfe wird vom höchstzulässigen Wohnungsaufwand, im Fall niedrigerer tatsächlicher Wohnkosten jedoch von diesen in Abzug gebracht; die Differenz sind die anrechenbaren Wohnkosten.
