9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.