Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatzansprüche

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben ();

2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat ().

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Sozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach nicht beschränkt.