Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht () nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.