Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkung des Inkrafttretens

Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention wird, wird in Ermangelung einer anderslautenden Absicht jenes Staates:

a) als Vertragspartei des geänderten Einheits-Übereinkommens angesehen;

b) als Vertragspartei des ungeänderten Einheits-Übereinkommens in Verbindung mit jeder Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht durch dieses Protokoll gebunden ist, angesehen.