3. Abschnitt
Wohnungsleerstandsabgabe
Gegenstand der Abgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß , an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
