Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß , an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.