c) Außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens
(1) Die Agrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß bis zu regeln sind.
(2) Sie entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des und nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
