Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. Hauptstück

Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Zuständigkeit der Agrarbehörde

a) Allgemein

Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013