II. Hauptstück
Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörde
a) Allgemein
Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Hauptstück
Behörde und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörde
a) Allgemein
Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013