Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1. Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a) Namen (Vor- und Familiennamen);

b) Geburtsdatum und Geburtsort;

c) Geschlecht;

d) Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e) familienrechtliche Merkmale;

f) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h) Bankverbindung;

2. Daten für die Gewährung der Förderung:

a) die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b) monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3. Daten zur gewährten Förderung:

a) Höhe der Förderung;

b) Zeitraum der Förderung.

(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018