Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Leitungsdokumentation, Auskunfts- und Einsichtsrechte

Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2022