Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abmessungen

. Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig.