Allgemeine Beschaffenheit
. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe () sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (), rückstrahlend () oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.
