Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Beschaffenheit

. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe () sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (), rückstrahlend () oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung () ausgeführt sein.