6. Abschnitt
Schutzvorschriften
Einsatzkräfte
Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schutzvorschriften
Einsatzkräfte
Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.