. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
