Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.