Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Motorfahrräder

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)