Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den und 97, BGBl. Nr. 159/1960)
Falls die Landesregierung gemäß und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
a) das öffentliche Sicherheitswesen,
b) das Kraftfahrwesen sowie
c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des mitzuwirken.
