Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 4010-1

Änderung

LGBl. 4010-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Übertragung

(1) Im Gebiet der Gemeinden, für welche die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der StVO 1960),

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (),

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten dürfen nicht den Gemeinden zur Vollziehung übertragen werden.

(3) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit.f und g den Gemeinden ihres örtlichen Wirkungsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektionen Sankt Pölten, Schwechat und Wiener Neustadt, LGBl. 4010, außer Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.