Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Standesbeamter

(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.

(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.

(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch:

- Tod;

- Verlust der Handlungsfähigkeit;

- Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

- Verlust der Funktion des Verbandsobmannes bei Standesbeamten nach Abs. 3 erster Satz;

- Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

- Widerruf der Bestellung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.