Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dritter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGT

Erster Unterabschnitt

Aufnahme

Aufnahme

. (1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus () während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.

(2) Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.

(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des bei sich behalten. gilt auch für diese Fälle.