Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden

. Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.