Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bekanntmachungen und Verständigungen

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (),

2. die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (),

3. die Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag () und

4. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des .

(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber und gegebenenfalls die zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle () sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachweislich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls die Angaben des Abs. 2 zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.