Entscheidungsfrist
Feststellungen gemäß , 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungsfrist
Feststellungen gemäß , 2 und 3 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu treffen.