Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteien

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach bis 4 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach und 6 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen/Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß , 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der und sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der und sind sinngemäß anzuwenden.