Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Fristen für Feststellungsanträge

(1) Anträge gemäß sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

(2) bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten bis 6 nur, wenn

1. ein Antrag gemäß bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung oder

2. ein Antrag gemäß – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe

eingebracht wurde.