5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.