Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.